Rechtsantragstelle / Beratungshilfe

Die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger der Rechtsantragstelle nimmt Ihre Anträge und Erklärungen in gerichtlichen Angelegenheiten entgegen und hilft Ihnen bei deren Formulierung, sofern nicht ausnahmsweise das Gesetz einen Rechtsanwalt hierfür vorschreibt oder die Sache so einfach gelagert ist, dass Ihnen bereits unmittelbar ein Mitarbeiter der zuständigen Servicegeschäftsstelle (siehe Menüpunkt "Organisation") weiterhelfen kann. Der Beamte prüft hierbei nicht die Rechtslage und kann auch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg geben. Er hilft vielmehr lediglich bei der juristisch formgerechten Abfassung.

Die Rechtsantragstelle darf Sie allerdings grundsätzlich nicht in Ihren Rechtsangelegenheiten beraten. Dies ist Sache der rechtsberatenden Berufe. Ausgenommen hiervon kann Beratungshilfe gewährt werden. Sie ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird auf Antrag gewährt, wenn:

  • Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Dies wird nach den Grundsätzen bemessen, wie sie für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten. Hätten Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne "Selbstbeteiligung" (also ohne Ratenzahlung), haben Sie auch einen Anspruch auf Beratungshilfe
  • nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist
  • es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts oder des Sozialrechts handelt.

Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Anwalt Ihrer Wahl konsultieren können. Auch wenn die Staatskasse die Kosten trägt: der Anwalt kann von Ihnen dennoch eine Gebühr von zur Zeit 15,- € verlangen.

Den Berechtigungsschein erteilt das für Sie zuständige (Wohnort-)Amtsgericht (meist Rechtsantragstelle). Den Antrag können Sie unmittelbar selbst oder auch über Ihren Anwalt stellen.

Ein Einkommensnachweis (Lohnbescheinigung, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid, etc.) sowie Belege über die laufenden Kosten (z.B. Wohnkosten und gegebenenfalls über die Tilgung von Verbindlichkeiten) sind erforderlich.

Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. In diesen Fällen wird kein Berechtigungsschein erteilt.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.

Fragen zur Beratungshilfe beantwortet Ihnen die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

Sie erreichen die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts grundsätzlich nur vormittags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Ausschließlich für nicht aufschiebbare Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch nachmittags nach Absprache zur Verfügung. Es ist sinnvoll, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Bitte bringen Sie vorsorglich Ihren Personalausweis oder ein sonstiges Ausweisdokument sowie eventuelle Unterlagen mit.

Den Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht" sowie eine Zusammenfassung zu "Häufig gestellten Fragen" zu dem Thema finden Sie auf der Homepage des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken.