Schiedsamt
Das Landesschlichtungsgesetz (LSchlG) tritt am 01.12.2008 in Kraft.
Mit diesem Gesetz wird von der dem Landesgesetzgeber in § 15 a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für bestimmte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren vorzusehen. In den Bereichen der nachbarrechtlichen Streitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre wird für Rheinland-Pfalz bestimmt, dass eine Klageerhebung erst nach der Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens zulässig ist. Die Schlichtungsverfahren werden von den nach der Schiedsamtsordnung (SchO) bestellten Schiedspersonen oder von anderen Gütestellen durchgeführt.
Schiedspersonen
Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen.
Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg. In der Regel beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren 10,23 EUR, kommt eine Einigung zustande 20,45 EUR. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige EUR betragen.
Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind.
Die Schiedspersonen werden von der Direktorin bzw. dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Die Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits, haben daher nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.
Wann kann oder muss das Schiedsamt angerufen werden?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) nach Maßgabe der Schiedsamtsordnung (SchO)
Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Zuführung unwägbarer Stoffe (außer bei Einwirkungen durch einen gewerblichen Betrieb), wegen Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaums und der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (außer bei Einwirkungen durch einen gewerblichen Betrieb) ist die Erhebung der Klage in der Regel erst zulässig, wenn vorher bei dem Schiedsamt versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Gleiches gilt bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
In Privatklagesachen
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
Will der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" dennoch eine Bestrafung erreichen, muss er sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt:
Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten in strafrechtlichen Angelegenheiten persönlich zu erscheinen.
Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit. Ein solcher Vergleich kann sogar Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein.
Weitere Informationen zu den Schiedsmännern und Schiedsfrauen erhalten Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz Schlichten statt Richten sowie auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.
Welche anderen Möglichkeiten der aussergerichtlichen Streitschlichtung es noch gibt, erfahren Sie, wenn Sie auf Schlichtungsstellen klicken!
Schiedsamtsbezirk (mit Anschriften), Schiedsperson und Stellvertreter
- Stadt Wörth, Mozartstraße 2, 76744 Wörth
Schiedsperson: Tobias Simon
Stellvertreter: Michael Fischer - Verbandsgemeinde Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel
Schiedsperson: Jens Forstner
Stellvertreter: Michael Gaudier - Verbandsgemeinde Hagenbach, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach
Schiedsperson: Reinhold Kuntz
Stellvertreter: Iris Fleisch - Verbandsgemeinde Jockgrim, Untere Buchstraße 22, 76751 Jockgrim
Schiedsperson: Volker Isemann
Stellvertreter: Roland Rabenstein